Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 86c

§ 86c – Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden. (2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

Kurz erklärt

  • Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bleibt der bisher zuständige Träger bis zur Fortsetzung der Leistung durch den neuen Träger verantwortlich.
  • Der neue Träger muss sicherstellen, dass die Hilfeziele nicht gefährdet werden.
  • Der Träger, der von dem Zuständigkeitswechsel erfährt, muss den anderen Träger sofort informieren.
  • Der bisher zuständige Träger muss dem neuen Träger schnell die relevanten Sozialdaten übermitteln.
  • Bei der Übergabe der Fallverantwortung müssen die Betroffenen, wie Eltern und Jugendliche, angemessen einbezogen werden.